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Was der Wintereinbruch für die Arbeit der Hausmeister in Frankfurt bedeutet

6. Dezember 2018adminHausmeisterservice, Winterdienst

Die kalte Jahreszeit bringt eine Vielzahl von Arbeiten rund um die vom Hausmeisterteam Frankfurt betreuten Objekte mit sich. Der Winterdienst unserer Hausmeister lässt unsere Kunden vor dem ersten Schneefall und Eisglätte jedoch nicht bange werden. Die Beseitigung von Eis und Schnee auf Zufahrten, Wohnungseingängen, Bürgersteigen und Wohnungseingängen oder Industrieflächen erfolgt schnell und effizient durch unsere geschulten Mitarbeiter. Die Tätigkeiten im Winter sind insbesondere das gründliche Schneefegen mittels professioneller Gerätschaften, das Abstreuen von gefährdeten Bereichen mit zugelassenem Streugut und das Entfernen des Streugutes zum Ende der Wintersaison. Das regelmäßige Überprüfen von möglichem Frost in den betreuten Objekten fällt im Winter ebenfalls in den Aufgabenbereich der Hausmeister. Auf diese Weise wird der Entstehung von Frostschäden und den damit verbundenen Kosten schon im Vorfeld rechtzeitig und wirkungsvoll entgegengewirkt.

Winterdienst und die gesetzliche Regelung für Mieter und Vermieter

In der heutigen Zeit reicht es für einen Vermieter nicht mehr, wenn er einen Aushang im Flur befestigt, um die Mieter wirksam in die winterlichen Pflichten zu nehmen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat darüber hinaus mittlerweile auch das sogenannte „Gewohnheitsrecht“, wonach die Mieter im Erdgeschoss stets für die Räumung und das Abstreuen schneebedeckter Flächen vor dem Haus verantwortlich sind, für unzulässig erklärt (Az. 16 U 123/87). Ulrich Ropertz vom deutschen Mieterbund bestätigt, „Mieter sind nur zum Räum- und Streu¬dienst verpflichtet, wenn sich das aus ihrem Miet¬vertrag ergibt. Im Miet¬vertrag müssen alle Rechte und Pflichten des Mieters geregelt werden“. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Der Mietvertrag muss genaue Angaben zu den Räum- und Streupflichten der Mieter im Winter beinhalten. Derartige Angaben können beispielsweise informieren, welche Mieter in einem Haus, wann und wo zu streuen haben. Weitere Details zu einer entsprechenden mietvertraglichen Regelung zum Winterdienst, können sich dazu ergänzend aus der Hausordnung ergeben. Ist eine ausdrückliche Regelung in den Mietverträgen oder der Hausordnung nicht vorhanden, so ist der Vermieter für die Beseitigung von Eis und Schnee um und ggf. auch in einem Objekt verantwortlich.

In diesem Fall kann der Eigentümer entweder selbst schippen oder einen Hausmeisterservice mit der Beseitigung beauftragen. Er muss die Kosten für die Auftragserteilung in letzterem Fall jedoch nicht allein tragen, sondern darf sie über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Mit der Beauftragung des professionellen Winterdienstes unseres Frankfurter Hausmeisterteams, wird Hauseigentümern und Hausbesitzern die größtmögliche Rechtssicherheit garantiert.

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